Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

EGovG NRW

§ 18 Elektronische Beteiligungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/18#abs-1 (1) Die Behörden können zur Beteiligung der Öffentlichkeit elektronische Informationstechnologien nutzen. Insbesondere können sie Möglichkeiten zur Online-Beteiligung über das Internet eröffnen. Die für die konkrete Durchführung der elektronischen Beteiligung jeweils zuständige Behörde hat einen angemessenen Zeitraum zur Beteiligung und den transparenten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. Nach anderen Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/18#abs-2 (2) Die Resultate der elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung sind von der zuständigen Behörde auszuwerten und zu prüfen. Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungen sind öffentlich elektronisch bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/18#abs-3 (3) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Portal „Beteiligung NRW“ für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden des Landes sollen das Portal „Beteiligung NRW“ für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen. Gemeinden und Gemeindeverbände können das Portal „Beteiligung NRW“ für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen.

§ 17 § 19